Geschäftsbedingungen (AGB) von ConVote

Stand 01.01.2009

Präambel

Die ad consult & services betreibt den Dienst ConVote - nachfolgend ConVote genannt. Bei dem Dienst handelt es sich um einen webbasierten Dienst, welcher es Unternehmen - nachfolgend mit Unternehmen bezeichnet - ermöglicht, internetbasierte Kundenbefragungen bei dessen Kunden – nachfolgend Kunde genannt - online zu initiieren und auszuwerten. Dabei stellt ConVote fertige Fragebögen zur Verfügung und bietet neben den Einzelbewertungen und der Auswertung der eigenen Befragungen des Unternehmens auch einen Vergleich zu Mitbewerbern (Branchen-Benchmarking). Sämtliche Erhebungsdaten werden dabei beim Branchen-Benchmarking anonymisiert ausgewertet und zur Verfügung gestellt, so dass keine Rückschlüsse auf Mitbewerber möglich sind. Der Dienst funktioniert grundsätzlich vollautomatisiert, so dass Mitwirkungshandlungen von Mitarbeitern von ConVote nicht erforderlich sind. Dadurch sind wir in der Lage, Unternehmen Befragungen ihrer Kunden nebst Branchen-Benchmarking zu äußerst günstigen Konditionen zu ermöglichen. Die Unternehmen müssen wegen der vorgegebenen Fragebögen zudem keine dahingehende Entwicklungsarbeit leisten.

§ 1 Gegenstand der Bedingungen

ConVote erbringt seinen Dienst nur auf Basis dieser Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens kommen nicht zur Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn ConVote diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

§ 2 Zugang zu ConVote

(1) Voraussetzung für die Nutzung von ConVote ist die Zulassung durch den Anbieter. Der Dienst steht nur Gewerbetreibenden und Dienstleistern – und nicht Privatpersonen – zur Durchführung von Umfragen gegenüber Kunden zur Verfügung. Ein Anspruch auf Zulassung oder Nutzung des Dienstes besteht nicht.

(2) Das Unternehmen hat bei der Registrierung seine Unternehmensdaten, Rechnungsdaten und Ansprechpartner zu benennen. Die Annahme des Zulassungsantrages erfolgt durch Zulassungsbestätigung nur per E-Mail. Durch die Zulassung kommt ein Miet- bzw. Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit zwischen ConVote und dem Unternehmen zustande. Die Anmeldung und der Zugang sind kostenfrei. Nur die Einladungen zur Befragung an Kunden sind kostenpflichtig. Hierfür bedarf es des Kaufs von Befragungs-Einheiten (Credits) im Voraus. Die zu zahlende Vergütung der Befragungs-Einheiten richtet sich nach den aktuellen Preiskonditionen, welche jeweils im Credits-Bereich auf der Website von ConVote einsehbar sind. ConVote ist berechtigt die Einheiten-Preise und Staffel-Preise jederzeit für zukünftige Käufe zu ändern, ohne dass es der Zustimmung des Unternehmens bedarf.

§ 3 Leistungsbeschreibung

(1) ConVote stellt dem Unternehmen die Nutzung des in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Dienstes in dem dort näher bezeichneten Funktionsumfang und unter den dort ebenfalls genannten Funktionsvoraussetzungen zur Verfügung. Der reine Zugang zu dem Dienst von ConVote ist kostenlos und beinhaltet die Miete der Software von ConVote samt Speicherplatz für Befragungen und Auswertungen. Durch die kostenpflichtige Beauftragung einer Befragung mittels der Bestellung von Befragungseinheiten kommt ein weiteres dienstvertragliches Element dazu. Dieses beinhaltet das Versenden einer Einladungs-E-Mail im Namen und unter der E-Mail-Adresse des Unternehmens, die Durchführung der Befragung selbst sowie deren Auswertung. Ein darüber hinausgehender Erfolg ist nicht versprochen.

(2) ConVote darf den Dienst sowohl hinsichtlich der Ausgestaltung als auch der technischen Umsetzung ändern, wenn dies zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften erfolgt oder unter Berücksichtigung der Interessen von ConVote dem Unternehmen zumutbar ist. ConVote ist insbesondere berechtigt, die Fragebögen zu ändern, zu signieren bzw. mit anderen Hinweisen und Werbung zu versehen. ConVote wird das Unternehmen auf beabsichtigte Änderungen gem. § 10 hinweisen. Ein Anspruch des Unternehmens auf Änderung besteht jedoch nicht.

(3) Für das Versenden von Befragungen hat das Unternehmen die in der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung bzw. Preisliste zum Zeitpunkt der Anmeldung bzw. Nachbestellung von Einheiten ersichtlichen Preise im Voraus zu entrichten. Das Unternehmen erhält hierfür eine Rechnung per E-Mail von ConVote. Diese Nutzungsgebühr ist mit Zugang der Rechnung rein netto und sofort fällig.

(4) Bereits bezahlte Befragungseinheiten verfallen nicht. Eine Rückzahlung von Einheiten ist nur für den Fall der Kündigung möglich. Hat das Unternehmen gekündigt oder liegt der Grund für eine Kündigung durch ConVote in einer Pflichtverletzung des Unternehmens, ist aufgrund des Bearbeitungsaufwandes ein Kostenabschlag von 25% in Abzug zu bringen.

(5) Der Dienst beinhaltet keinen Support, da er selbsterklärend ist. Das gleiche gilt für die Dokumentation.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Unternehmens

(1) Das Unternehmen ist verpflichtet, mit den Zugangsdaten sorgfältig umzugehen und eine missbräuchliche Benutzung der Daten durch Dritte zu verhindern. Als unbefugte Dritte gelten nicht die Mitarbeiter des Unternehmens, die die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Das Passwort ist in regelmäßigen Abständen zu ändern.

(2) Das Unternehmen darf den Dienst nur für den vorgesehenen Zweck der Durchführung von Kundenzufriedenheitsumfragen nutzen. Das Versenden von Werbe-E-Mails ist nicht gestattet. Auch solche Umfragen, die mittelbar der Absatzförderung dienen oder den eigentlichen Werbecharakter verschleiern sollen, sind unzulässig.

(3) Vor der Übersendung einer Einladungs-E-Mail ist sicherzustellen, dass die Übersendung im Rahmen der gesetzlich Vorschriften (u.a. § 7 UWG, BDSG, TMG) sowie der Rechtsprechung zulässig ist. Im Zweifel ist eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des betreffenden Kunden zur Teilnahme an einer Kundenbefragung einzuholen. Dieser ist zudem darauf hinzuweisen, ob und welche Daten für diesen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dabei sind u.a. die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Zweckbindung (Daten dürfen nur für die angegebenen Zwecke verwendet werden), der Datenvermeidung / Datensparsamkeit (man darf nicht mehr Daten als nötig erheben) sowie des Kopplungsverbotes (kein Abhängigmachen der Bestellung von der Einwilligung zur Kundenbefragung) zu berücksichtigen. Auch ist ein Opt-Out (in der Form einer grundsätzlichen Einwilligung mit dem Erfordernis eines Widerspruchs oder auch ein vorselektiertes Kästchen) nicht ausreichend. Hinsichtlich dieser – nicht einfachen - rechtskonformen Ausgestaltung möchten wir dem Unternehmen daher raten, möglichst vorher einen qualifizierten Rechtsrat einzuholen.

(4) Das Unternehmen versichert, keine Inhalte zu versenden, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht oder Rechte Dritter verstößt.

(5) Das Unternehmen hat ConVote alle Änderungen von für ConVote relevanten Daten von sich, wie Anschrift, Vertretungsbefugnis und sonstigen Vorkommnisse unverzüglich anzuzeigen.

(6) Das Unternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass die Infrastruktur des Dienstes nicht durch übermäßige Inanspruchnahme überlastet wird. Eine übermäßige Inanspruchnahme liegt im Regelfall vor, wenn pro Tag mehr als 1.000 Befragungen initiiert werden. Um Missbräuchen vorzubeugen, kann ConVote für die Eingabe der Kundendaten eine zeitliche Beschränkung von z.B. 50 Daten pro 30 Minuten vorsehen.

(7) ConVote ist berechtigt, einem Unternehmen den Zugang zu sperren, falls ein hinreichender Verdacht besteht, dass es gegen diese Nutzungsbestimmungen verstoßen hat. Das Unternehmen kann diese Maßnahmen abwenden, wenn es den Verdacht durch Vorlage geeigneter Nachweise auf eigene Kosten ausräumt.

(8) Das Unternehmen wird ConVote von allen Ansprüchen Dritter freistellen, die aus der Verletzung einer der o.g. Pflichten resultieren. Das Unternehmen übernimmt diesbezüglich auch die Kosten der Rechtsverteidigung von ConVote einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten.

§ 5 Abtretung und Aufrechnung

(1) Das Unternehmen ist nur dann berechtigt, vertragliche Rechte teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich auf einen Dritten zu übertragen, wenn ConVote einer solchen Nutzungsüberlassung an Dritte in Textform (§ 126b BGB) zustimmt. ConVote ist jedoch berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen bzw. Dritte zu beauftragen.

(2) Zur Aufrechnung gegenüber ConVote ist das Unternehmen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenforderungen berechtigt.

§ 6 Kündigung

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist von ConVote und vom Unternehmen jederzeit binnen Zweiwochenfrist zum Monatsende ordentlich kündbar. ConVote wird den Vertrag kündigen, wenn das Unternehmen einen Monat lang keine Befragungen initiiert hat.

(2) Die Kündigung bedarf der Textform gem. § 126b BGB (E-Mail, Telefax oder Brief).

(3) Das Recht der Parteien, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und § 314 BGB bleiben unberührt. ConVote kann den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn das Unternehmen:

(4) Nach Ablauf des Vertrages hat ConVote das Recht, die Ergebnisse früherer Befragungen im Rahmen des Benchmarking-Tools weiter zu nutzen. Dabei wird der Name des betroffenen Unternehmens von den Datensätzen entfernt. Die Daten werden nur noch einem unbenannten Unternehmen der jeweiligen Branche zugeordnet.

§ 7 Datenschutz

(1) Verarbeitet das Unternehmen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten, so ist es für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. ConVote wird die vom Unternehmen übermittelten Daten nur im Rahmen der Weisungen des Unternehmens verarbeiten (Auftragsdatenverarbeitung, § 11 BDSG) und dabei das Datengeheimnis beachten (§ 5 BDSG). Das Unternehmen bleibt „Herr der Daten“ und ist damit im Verhältnis zu ConVote Alleinberechtigter. Sofern ConVote der Ansicht ist, dass eine Weisung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, werden wir das Unternehmen hierauf unverzüglich hinweisen.

(2) ConVote wird die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes ergreifen, aufrechterhalten und dem Unternehmen in geeigneter Form nachweisen. Nur das Unternehmen ist berechtigt, sich selbst, seinen Mitarbeitern oder Dritten Zugriff zu den Daten zu gewähren. ConVote stellt durch die Einräumung von Zugriffberechtigungen sicher, dass dieser Zugriff jederzeit möglich ist.

(3) Die in den §§ 6, 7 und 8 BDSG genannten Rechte hat der Kunde dem Unternehmen gegenüber geltend zu machen. Sollte ConVote dennoch eine derartige Anfrage erreichen, so wird sie diese an das Unternehmen weiterleiten. Das Unternehmen hat solche Kunden, die einer weiteren Zusendung oder der Nutzung ihrer Daten widersprechen, unverzüglich aus der Datenbank von ConVote zu entfernen und in eine eigene Sperrdatei aufzunehmen, um weitere Zusendungen zu verhindern.

(4) ConVote wird auf Anforderung des Unternehmens eine Kopie der Daten jederzeit, spätestens jedoch mit Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich herausgeben. Die Herausgabe erfolgt unter Berücksichtigung der Wünsche des Unternehmens auf einem Datenträger oder per Datenfernübertragung in dem Datenformat, in dem die Daten auf dem Server abgelegt sind, abweichend hiervon in einem vereinbarten Datenformat. Verlangt das Unternehmen die Herausgabe einer Kopie der Daten mehr als einmal in einem Kalenderquartal, so hat es hierfür € 100,00 zu bezahlen.

(5) ConVote darf die bei ihm vorhandenen Daten 14 Tage nach der im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung erfolgten Übergabe der Daten an das Unternehmen löschen, sofern das Unternehmen nicht innerhalb dieser Frist mitteilt, dass die ihm übergebenen Daten nicht lesbar oder nicht vollständig sind. ConVote wird das Unternehmen bei Übermittlung der Daten auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

(6) Das Unternehmen räumt ConVote das Recht ein, die gespeicherten Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. ConVote verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, Umfrageergebnisse des Unternehmens außer im Rahmen des Benchmarking-Tools auf keine Art und Weise zu nutzen oder Dritten zur Verfügung zu stellen. Zur Beseitigung von Störungen ist ConVote berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.

(7) ConVote sichert die Daten aller Unternehmen zugleich und in regelmäßigen Abständen. ConVote weist jedoch darauf hin, dass es selbst bei ordnungsgemäßer Datensicherung zum Verlust von Daten kommen kann. Das Unternehmen ist deshalb verpflichtet, Daten, wie Umfrageergebnisse und Adressen, regelmäßig durch "Download" (Herunterladen) selbst zu sichern.

(8) ConVote wird die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Zu diesen Daten gehören Name, Ansprechpartner, Anschrift einschließlich Rufnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens sowie Unternehmens- und Branchenspezifikationen sowie im Falle der Erteilung einer Einzugsermächtigung auch die Angaben zu seiner Bankverbindung als Bestandsdaten. Ferner werden die Anzahl der versandten Einladungs-E-Mails nebst Kundendaten als Nutzungsdaten sowie die Rechnungs- und Zahlungsvorgänge elektronisch gespeichert.

(9) Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung von ConVote als Teil dieser Bedingungen.

§ 8 Gewährleistung und Haftung

(1) Sind die von ConVote erbrachten Leistungen im Hinblick auf die Software oder die Speicherung der Daten mangelhaft, weil ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich aufgehoben ist, haftet ConVote gemäß den gesetzlichen Vorschriften des Mietvertragrechts (§§ 536ff BGB) für Sach- und Rechtsmängel. Für Mängel der Software, die bereits bei der Überlassung vorhanden waren, haftet ConVote nur, wenn es diese Mängel zu vertreten hat. Im Übrigen haftet ConVote für Mängel im Zusammenhang mit der Durchführung einer Kundenbefragung nur nach den Vorschriften des Dienstvertragrechts (§§ 611ff BGB). Das Unternehmen hat ConVote Mängel unverzüglich anzuzeigen. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr, vorbehaltlich der Einschränkungen des Abs. 3.

(2) Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn ConVote ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von ConVote verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für das Unternehmen gegeben ist.

(3) ConVote haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Für leichte Fahrlässigkeit haftet ConVote nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. ConVote haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

(4) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre, es sei denn, es liegt eine der Voraussetzungen des Abs. 3 vor.

§ 9 Verzug

(1) Das Unternehmen kommt mit der Zahlung von Entgelten in Verzug, soweit es nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung von ConVote leistet. Es kommt bereits vorher in Verzug, wenn es auf eine Mahnung von ConVote nicht leistet.

(2) Ist das Unternehmen mit einer Zahlung in Verzug, so ist ConVote berechtigt, den Account auf Kosten des Unternehmens zu sperren.

(3) Kann ConVote die Vertragsleistung aufgrund Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer nicht zu vertretender Umstände nicht erbringen, wird ConVote für den Zeitraum der Fortdauer des Leistungshindernisses von seiner Leistungsverpflichtung frei. ConVote wird in diesen Fällen das Unternehmen sofort benachrichtigen, sobald das Hindernis beseitigt ist.

§ 10 Änderung

Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, ist ConVote berechtigt, diese Vertragsbestimmungen wie folgt zu ändern oder zu ergänzen. ConVote wird dem Unternehmen die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist das Unternehmen mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann es den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerruf bedarf der Textform. Widerspricht das Unternehmen nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. ConVote wird das Unternehmen mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

§ 11 Allgemeines

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, sofern sie den entsprechenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt bei Lücken dieses Vertrages.

(3) Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Frankfurt am Main.



ConVote ist ein Internetdienst der

ad consult & services
An der Turnhalle 5c
35510 Butzbach

http://www.convote.de

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